VEREINSSATZUNG
§ 1
Der Fanfaren- und Spielmannszug “Frei-weg 1959 Wölfersheim” e. V. mit Sitz in 61200 Wölfersheim, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung
Zweck des Vereins ist die Pflege von Musik, Tanz, Karnevalistischer und sportlicher Betätigung sowie die Ausbildung und Förderung von Schülern, Jugendlichen und
Erwachsenen in den Vereinszielen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Marsch- und Volksmusik sowie durch die Ausbildung von Ballett- und Volkstanzgruppen.
Auch wird Mitgliedern die Möglichkeit der sportlichen Betätigung geboten.
Die Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen ist auch ein Ziel des Vereins.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Hierbei sind die finanziellen Mittel vorrangig für die Pflege der Marsch- und Volksmusik des Fanfaren- und Spielmannszuges einzusetzen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Übungsleiter-Tätigkeiten dürfen von Vereinsmitgliedern für unseren Verein ausgeübt werden. Selbstverständlich können für diese Tätigkeit auch die vom Finanzamt vorgesehenen Vergütungen (Übungsleiterpauschale) in Anspruch genommen werden.
Vereinseigene Instrumente, andere Gerätschaften und Uniformen/Kostüme dürfen nur bei Auftritten und in Übungsstunden unseres Vereins benutzt werden. Bei Zuwiderhandlung sind entstandene Schäden am Vereinseigentum vom Mitglied selbst zu begleichen
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wölfersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Mitglied kann werden:
Durch ausfüllen einer Beitrittserklärung.
Über eine Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs erfolgt ohne Begründung.
Ein Einspruch gegen die Ablehnung ist nicht möglich.
1. aktiv: Der- oder Diejenige welcher sich aktiv im Verein betätigt.
2. passiv: Jeder Interessent, der den Verein in seinen Zielen unterstützen möchte.
§6a
Ehrungen
1. Jedem Vereinsmitglied wird nach 50 Jahren Vereinszugehörigkeit die Ehrenmitgliedschaft verliehen.
2. a) Nach 10-jähriger Vereinszugehörigkeit wird dem aktiven Mitglied die “ Bronzene Nadel” überreicht.
b) Nach 10-jähriger Vereinszugehörigkeit wird dem passiven Mitglied die „ Vereinsnadel” überreicht.
c) Nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit wird dem Mitglied die “Silberne Nadel” überreicht.
d) Nach 40-jähriger Vereinszugehörigkeit wird dem Mitglied die “Goldene Nadel” überreicht.
e) Außerordentliche Ehrungen können ausschließlich nur vom Vorstand beschlossen und vorgenommen werden.
§6b
Wiederaufnahme
Die Wideraufnahme ehemaliger Vereinsmitglieder ist grundsätzlich zulässig, unter der Voraussetzung dass der/die Antragssteller/in, von seinen Rechten des Wahlrechtes, der Bekleidung von öffentlichen Ämtern sowie der Bekleidung eines Ehrenamtes, uneingeschränkt Gebrauch machen kann.
Dem Antragssteller werden die ehemaligen Mitgliedsjahre angerechnet, unter der Voraussetzung dass diese ohne Beitragsrückstände beendet wurden.
Sofern der Verein Anspruch aus Mitgliedsbeiträgen, des Antragsstellers/in aus zurückliegender Mitgliedschaft hat und diese noch offen sind, ist eine Wiederaufnahme ausgeschlossen.
Der/Die Antragsteller/in hat jedoch die Möglichkeit im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages, offen stehende Mitgliedsbeiträge, sofern vorhanden, zu begleichen.
Die Begleichung der offenstehenden Auslagen des Beitragspflichtigen sind mit der, im Rahmen der Wiederaufnahme entstandenen Beitragspflicht, zu begleichen.
Ein weiteres Beitragsfreies Jahr wird ausgeschlossen.
Bei mehrfachem Wiedereintritt ist eine Anrechnung der ehemaligen Mitgliedsjahre ausgeschlossen.
Ein grundsätzlich rechtmäßiger Anspruch auf Wiederaufnahme in den Verein wird ausgeschlossen. Über eine Wiederaufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand
§ 7
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und Schaden von ihm abzuwenden.
Die Vereinsbeiträge sind regelmäßig zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird in der Generalversammlung festgelegt.
Mit Einführung des „SEPA“-Verfahrens erstmalig 2014, werden die Vereinsbeiträge jeweils am 30. Januar für das laufende Geschäftsjahr eingezogen. Fällt der Fälligkeitstag auf ein/en Wochenende/Feiertag verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den 1. folgenden Bankarbeitstag.
Aktive Mitglieder haben die Zusammenkünfte des Vereins zu den festgesetzten Zeitpunkten zu besuchen.
Den Anordnungen der leitenden Personen ist unbedingt Folge zu leisten.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
§ 8
Der Verein wird von dem gewählten Vorstand verwaltet und geleitet. Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand:
a) geschäftsführender Vorstand
aa) einem 1. Vorsitzenden
ab) einem 2. Vorsitzenden
ac) einem 3. Vorsitzenden
ad) einem Geschäftsführer / Rechner
ae) einem Schriftführer
b) erweiterter Vorstand
ba) einem Medienreferenten
bb) einem Kassierer/in und Führung der Vereinskartei
bc) einem Stabführer Fanfaren- und Spielmannszug
bd) einem Ballettmeister/in Gesamtmottenballett und Garde
be) einem Zeugwart Fanfaren- und Spielmannszug
bf) einem Zeugwart CCW Die Motten
bg) einem Beisitzer als Kulturringsabgeordneter
bh) einem Jugendwart Fanfaren-und Spielmannszug
zu bc) und bd)
der Stabführer sowie der/die Ballettmeister/in werden nach der Wahl des Vorstandes durch die
Generalversammlung, vom neugewählten geschäftsführenden Vorstand ebenfalls für die
Dauer von zwei Jahren eingesetzt und haben im erweiterten Vorstand die gleichen Rechte wie
die von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder.
Der Gesamtvorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 9
Die Generalversammlung nach §§ 32 ff. BGB, welche am Anfang des Jahres stattzufinden hat - schwerwiegende Ausnahmen sind zulässig -, muss 14 Tage vorher ordnungsgemäß durch Einrückung in den Gemeindespiegel / Wölfersheimer Anzeiger bekanntgegeben werden.
In dieser wird der Geschäfts- und der vorher durch Revisoren geprüfte Kassenbericht entgegengenommen, sowie alle wichtigen Angelegenheiten beraten und beschlossen - welche in anderen
§§ der Satzung aufgeführt sind. Die Generalversammlung stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab.
Kommt wider Erwarten keine Entlastung zustande, so kann jedoch trotzdem ein neuer Vorstand gewählt werden.
Der alte, nicht entlastete Vorstand ist weiterhin für seine Wahlperiode verantwortlich.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die verbleibende Amtszeit ein Ersatz- mitglied in den Vorstand berufen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, und kann der verbleibende Vorstand kein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder, aus welchen Gründen auch immer, bestimmen, kann der Vorstand die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Beschluss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen..
Die Wahl der leitenden Personen in den einzelnen Abteilungen erfolgt in der ersten Zusammenkunft der Aktiven nach der Generalversammlung. Die Wahl der Kassenrevisoren erfolgt ebenfalls auf zwei Jahre, jedoch können diese nur zweimal
hintereinander gewählt werden.
Die Wahl des Vorstandes wird durch einen von der Generalversammlung gewählten Wahlausschuss - welcher selbst nicht gewählt werden kann - geleitet.
Der Wahlausschuss setzt sich durch einen Wahlausschußvorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen.
Nach Wahl des 1. Vorsitzenden kann dieser durch Zustimmung der Generalversammlung die Wahl weiter leiten.
Die Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel, jedoch kann, falls kein Einspruch erhoben wird,
a´`Block oder per Akklamation ( Zuruf - Handzeichen ) gewählt werden.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die geheime Abstimmung bis zur einfachen Stimmenmehrheit.
Die Generalversammlung ist - ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder - beschlussfähig.
Die Versammlungsbeschlüsse werden durch den Schriftführer protokolliert, zur Verlesung gebracht und von dem 1. und 2. Vorsitzenden gegengezeichnet.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder schriftlich durch den zehnten Teil der Mitglieder des Gesamtvereins nach § 37 BGB
erfolgen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, welcher durch den
1. Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden - vertreten wird.
§ 10
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. In Ausnahmefällen - wo eine recht-
zeitige Einholung einer Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes nicht möglich ist - wird dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertretern eine Verfügungsgewalt bis zu einem
einmaligen Betrag in Höhe von 200,--EURO ( in Worten Zweihundert) pro Monat zugesprochen.
Höhere Beträge müssen sofort vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden oder der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Der Vorstand ist stimmberechtigt, wenn mehr als die Hälfte seiner geladenen Mitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder, welche verhindert sind, haben dies rechtzeitig dem
1. Vorsitzenden mitzuteilen - diese gelten dann für den vorgenannten Passus als anwesend.
Die Kassenrevisoren sind bei begründeten Verdachtsmomenten berechtigt zu jeder Zeit eine
außerordentliche Kassenrevision durchzuführen.
Wenn der geschäftsführende Vorstand der Auffassung ist, dass er bestimmte Belange des Vereins nicht allein tragen kann oder will, so kann die Mehrheit der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder beschließen, dass eine erweiterte Vorstandssitzung stattfindet. Hierzu kann der geschäftsführende Vorstand auch weitere Vereinsmitglieder laden, welche - wenn sie nicht im erweiterten Vorstand sind - kein Stimmrecht haben.
§ 11
Aufgabenbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder:
1. Vorsitzender
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach § 26 BGB und in der Öffentlichkeit. Ihm unterliegt die Leitung des Gesamtvorstandes sowie die Organisation aller Vorstandsarbeiten.
2. Vorsitzender
Der 2. Vorsitzende ist erster Stellvertreter des 1. Vorsitzenden. Er ist weiterhin Vorsitzender der Abteilung Fanfaren- und Spielmannszug. Somit zuständig für die Organisation aller Abteilungsangelegenheiten.
3. Vorsitzender
Der 3. Vorsitzende ist zweiter Stellvertreter des 1. Vorsitzenden. Er ist weiterhin Vorsitzender der Abteilung CCW Die Motten. Somit zuständig für die Organisation aller Abteilungsangelegenheiten.
Geschäftsführer / Rechner
Zuständig für Verträge aller Art sowie den anfallenden Schriftverkehr. Weiterhin zuständig für die Anmeldung beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts und der Gemeinde Wölfersheim.
Zuständig für die Verwaltung der Finanzen des Vereins.
Weiterhin zuständig für die Abrechnungen des Kassierers, der jeweiligen Kassenbesetzungen und aller Geldangelegenheiten der Vereinsveranstaltungen.
Schriftführer
Zuständig für Protokollierungen aller Art. Weiterhin zuständig für die Verteilung der Protokollabschriften an den geschäftsführenden Vorstand sowie die Führung des Protokollbuches oder der durch den Computer erstellten Protokolle und abheften derselben im Vereinsordner.
Medienreferenten
Stellvertreter des Schriftführers
Medien- und Öffentlichkeitsarbeit nach Vorgabe des geschäftsführenden Vorstands sowie die Pflege der Homepage des Vereins
Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen
Die Abteilungsleiter sind für die Organisation der Abteilung und für alle Abteilungsangelegenheiten zuständig.
Stabführer Fanfaren- und Spielmannszug
Obliegt die Leitung der gesamten Ausbildung aller Spielleute, Dirigent und Stabführer des Zuges. Abstimmung mit dem Abteilungsleiter über die Möglichkeit eines Ausmarsches.
Ballettmeister/in Gesamtmottenballett und Garde
Obliegt die Leitung der gesamten Ausbildung aller Balletts und der Garde.
Zeugwart Fanfaren- und Spielmannszug
Zuständig für die Verwaltung aller Uniformen und Instrumente. Weiterhin zuständig für die Ausgabe und Einholung der Uniformen und Instrumenten sowie die Beschaffung neuer
Instrumenten sowie die Verbringung derer zur Reparatur.
Verantwortlich für die Durchführung einer jährlichen Inventur. Bei seiner Verhinderung ist der Stellvertreter sowie der Stabführer für seine Vertretung zuständig.
Zeugwart CCW Die Motten
Zuständig für die Verwaltung aller Uniformen und deren Zubehör. Weiterhin zuständig für die Ausgabe und Einholung der Uniformen und des Zubehörs sowie die Beschaffung neuer Zubehörteile. Verbringung beschädigter Uniformen zur Reparatur.
Verantwortlich für die Durchführung einer jährlichen Inventur. Bei seiner Verhinderung ist der Stellvertreter/in oder der/die Ballettmeister/in für die Vertretung zuständig.
Kassierer und Führer Vereinskartei
Zuständig für die Einholung der Vereinsbeiträge und der Preise bei einer Vereinstombola. Verantwortlich für die Führung der Vereinskartei in Verbindung mit dem Rechner. Zuständig für interne Vereinsehrungen aller Art wie z.B. Hochzeit, Silberhochzeit, Mitgliedschaft usw.
Beisitzer Kulturringsabgeordneter
Teilnahme an allen anfallenden Kulturringssitzungen mit anschließender Berichterstattung an den geschäftsführenden Vorstand.
Jugendvertreter Fanfaren- und Spielmannszug Der Jugendvertreter des Fanfaren- und Spielmannszuges setzt sich für die Belange der Schüler und Jugendlichen des Vereins ein. Außerdem ist er verpflichtet den Verein nach außen im Zuges seines Aufgabenbereiches zu vertreten.
§ 12
Vereinsnutzung:
Alle Veranstaltungen, Verpflichtungen und deren Termine werden vom Vorstand festgelegt. Der Verein darf nicht zum geschäftlichen oder privaten Nutzen missbraucht werden.
§ 13
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
a) durch Austritt aus dem Verein
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand möglich
Die Ausschließung eines Mitgliedes nach c) erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Bis zum Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung bestimmt über den einstweiligen Ausschluss der geschäftsführende Vorstand.
Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn das Vereinsmitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt,
b) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt,
oder
c) wenn das Vereinsmitglied mit den Vereinsbeiträgen länger als ein Jahr in Verzug ist.
§14 Datenschutz
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Der Verein informiert die Tagespresse sowie die ... (Namen der Zeitungen und Zeitschriften einsetzen, die informiert werden) über Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Hessischen Musikverband von dem Widerspruch des Mitglieds.
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten im Gemeindespiegel sowie der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wertungsspielen.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
§ 15
Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung, bei der zweidrittel aller Mitglieder anwesend sein müssen, mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 16
Satzung nach § 25 BGB
Diese Satzung kann nur durch eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder einer Generalversammlung nach § 33 BGB geändert werden.
Diese Satzung wurde erstmals am 6. Oktober 1959 aufgestellt und durch Beschluss der Generalversammlung vom
20. Januar 1967
21. Februar 1970
02. April 1976
22. April 1978
14. März 1992
07. März 1998
13. März 2010
22. März 2014 geändert bzw. erweitert.
19. März 2016 geändert bzw. erweitert
23. März 2019 geändert – Gültigkeit ab 01.01.2020
Wölfersheim, den 23. März 2019 Der Vorstand
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1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
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Geschäftsführer